OGH 6Ob235/06m; 3Ob125/14z; 9Ob39/15y; 16Ok3/23m (RS0121303)

OGH6Ob235/06m; 3Ob125/14z; 9Ob39/15y; 16Ok3/23m11.5.2023

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht den Berichtigungsantrag abgewiesen hat und im Verfahren keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen kann, ist der Rekurs dagegen zulässig (hier: Berichtigungsantrag hinsichtlich eines Scheidungsbeschlusses).

Normen

AußStrG 2005 §41
ZPO §419

6 Ob 235/06mOGH12.10.2006
3 Ob 125/14zOGH21.08.2014

Beisatz: Hier: Berichtigungsantrag hinsichtlich der Rekursentscheidung über eine Exekutionsbewilligung. (T1)<br/>

9 Ob 39/15yOGH28.10.2015

Auch; Beisatz: § 419 Abs 2 S 2 ZPO ist dahin zu verstehen, dass Beschlüsse, mit denen Anträge auf Urteils‑ oder Beschlussberichtigung abgewiesen (nach der gesetzlichen Terminologie: „zurückgewiesen“) werden, mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht anfechtbar sind, sofern noch eine weitere anfechtbare Entscheidung ergehen kann. (T2)

16 Ok 3/23mOGH11.05.2023

Beisatz: Das hat gemäß § 38 KartG iVm § 41 AußStrG auch im außerstreitigen Kartellrechtsverfahren zu gelten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061012_OGH0002_0060OB00235_06M0000_001

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