OGH 2Ob109/04z; 2Ob221/07z; 2Ob204/08a; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x; 2Ob103/17m; 2Ob26/23x; 2Ob198/23s (RS0120591)

OGH2Ob109/04z; 2Ob221/07z; 2Ob204/08a; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x; 2Ob103/17m; 2Ob26/23x; 2Ob198/23s21.11.2023

Rechtssatz

Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG in Verbindung mit § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen.

Dienstnehmer — Haftungsausschluss — Haftungsprivileg

 

Normen

ASVG §333 Abs3
EKHG §3 Z3
EKHG §9 A
EKHG §9 B

2 Ob 109/04zOGH16.03.2006

Veröff: SZ 2006/40

2 Ob 221/07zOGH27.03.2008

Vgl auch

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1)

2 Ob 13/12vOGH08.03.2012

Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2);<br/>Beisatz: Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“. (T3); <br/>Beisatz: Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen. (T4)

8 ObA 55/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/142

2 Ob 103/17mOGH26.06.2018
2 Ob 26/23xOGH21.02.2023

vgl

2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060316_OGH0002_0020OB00109_04Z0000_001

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