OGH 15Os36/05s; 11Os31/06b; 12Os12/07t; 13Os49/07s; 13Os127/07m; 11Os147/10t; 13Os19/13p; 11Os8/14g; 15Os61/20i; 15Os63/23p (RS0119859)

OGH15Os36/05s; 11Os31/06b; 12Os12/07t; 13Os49/07s; 13Os127/07m; 11Os147/10t; 13Os19/13p; 11Os8/14g; 15Os61/20i; 15Os63/23p21.6.2023

Rechtssatz

Vermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er - auch von Amts wegen - dahin, dass durch den Beschluss das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

Normen

GRBG §10
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §290 Abs1

15 Os 36/05sOGH21.04.2005
11 Os 31/06bOGH06.04.2006

vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln iSd § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T1)

12 Os 12/07tOGH25.01.2007

Auch; nur: Vermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er dahin, dass durch den Beschluss das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. (T2)

13 Os 49/07sOGH12.06.2007

Vgl auch

13 Os 127/07mOGH25.10.2007

Auch

11 Os 147/10tOGH10.11.2010

Auch

13 Os 19/13pOGH27.03.2013

Vgl

11 Os 8/14gOGH11.02.2014

Auch

15 Os 61/20iOGH15.06.2020

Vgl

15 Os 63/23pOGH21.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20050421_OGH0002_0150OS00036_05S0000_002