OGH 10ObS83/04k; 10ObS34/11i; 10ObS191/13f; 10ObS62/21x; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b (RS0119112)

OGH10ObS83/04k; 10ObS34/11i; 10ObS191/13f; 10ObS62/21x; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b24.7.2023

Rechtssatz

Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht daher nicht.

Normen

BPGG §3 Abs1
BPGG §3a Abs1
GSVG §149

10 ObS 83/04kOGH21.06.2004
10 ObS 34/11iOGH03.05.2011

Auch

10 ObS 191/13fOGH28.01.2014

nur: Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T1)

10 ObS 62/21xOGH22.06.2021

nur T1

10 ObS 145/21bOGH19.10.2021
10 ObS 137/22bOGH24.07.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20040621_OGH0002_010OBS00083_04K0000_001

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