OGH 9ObA115/03g; 9ObA52/23x (RS0118917)

OGH9ObA115/03g; 9ObA52/23x27.9.2023

Rechtssatz

Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.

Normen

ABGB §1155

9 ObA 115/03gOGH17.03.2004
9 ObA 52/23xOGH27.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00115_03G0000_001

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