Rechtssatz
Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.
5 Ob 264/08x | OGH | 09.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T1) |
5 Ob 201/09h | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/9 |
5 Ob 23/22a | OGH | 03.03.2022 |
nur: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. (T3)<br/>Beis wie T2 |
5 Ob 183/22f | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00146_03M0000_001
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