OGH 11Os28/03; 12Os60/23z (RS0117933)

OGH11Os28/03; 12Os60/23z7.9.2023

Rechtssatz

Unter Verschleudern ist im allgemeinen zwar die geschäftspolitisch nicht begründbare Überlassung von (bedeutenden) Vermögenswerten an andere im Austausch gegen erheblich wertmindere Gegenleistungen zu verstehen. Doch kann darunter auch die Gewährung von Darlehen oder Naturalleistungen dann, wenn die entsprechende Gegenleistung erheblich unterwertig oder die Bonität des Leistungsempfängers zweifelhaft ist, subsumiert werden.

Normen

StGB §159 Abs5 Z1

11 Os 28/03OGH24.06.2003
12 Os 60/23zOGH07.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_004

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