OGH 1Ob92/02i; 1Ob169/06v; 1Ob263/06t; 2Ob111/07y; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 1Ob206/15y; 2Ob1/16k; 10Ob74/19h; 1Ob27/21h; 2Ob131/23p (RS0117337)

OGH1Ob92/02i; 1Ob169/06v; 1Ob263/06t; 2Ob111/07y; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 1Ob206/15y; 2Ob1/16k; 10Ob74/19h; 1Ob27/21h; 2Ob131/23p25.7.2023

Rechtssatz

Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").

Normen

ABGB §364 Abs2 B1

1 Ob 92/02iOGH28.02.2003
1 Ob 169/06vOGH17.10.2006

Beisatz: Gelangt infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/152

1 Ob 263/06tOGH27.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T2)

2 Ob 111/07yOGH24.01.2008

Auch

10 Ob 45/14mOGH26.08.2014

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 22/14iOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Zuleitung erfordert nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers, stets ist aber vorausgesetzt, dass vom belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung geschaffen wurde. (T3)<br/>

1 Ob 206/15yOGH24.11.2015

Auch

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/118

10 Ob 74/19hOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren. (T4)

1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 131/23pOGH25.07.2023

vgl; Beisatz: Eine unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20030228_OGH0002_0010OB00092_02I0000_001

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