OGH 5Ob70/01g; 10Ob36/21y; 5Ob203/22x (RS0115397)

OGH5Ob70/01g; 10Ob36/21y; 5Ob203/22x16.2.2023

Rechtssatz

Die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis ist nicht nur naturnotwendig nicht möglich, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar unter Bedachtnahme auf das konkrete Wohnobjekt für den Einzelfall zu ermitteln, kann aber immer nur eine nach dem Stand der Technik abzuschätzende hypothetische Größe sein, wobei der Sachverständige seine Beurteilung nach dem Stand der Technik vorzunehmen hat.

Normen

HeizKG §6 Abs1 Z2

5 Ob 70/01gOGH26.06.2001
10 Ob 36/21yOGH21.06.2022
5 Ob 203/22xOGH16.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00070_01G0000_001

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