Normen
WGG §15b
WGG §15c
WGG §22 Abs1 Z2a
5 Ob 269/00w | OGH | 07.11.2000 |
5 Ob 83/04y | OGH | 19.04.2004 |
Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der §§ 15b und 15c WGG durch das 3. WÄG gekauft, können sie nunmehr - nach Erfüllung der Kaufbedingungen - die Übereignung der Wohnungen verlangen (5Ob269/00w); es liegt nämlich schlicht ein (Miet-)Kauf bestehender Eigentumswohnungen vor. Einer besonderen schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (die den Klägern die besonders geschützte Rechtsstellung von Wohnungseigentumsbewerbern verschafft hätte) bedurfte es nicht, weil Wohnungseigentum bereits begründet war. Ob die Kläger nicht auch diesen besonderen Schutz hätten beanspruchen können (siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 33 und 34 vor §§ 37-44 WEG 2002 und Rz 38 zu § 37 WG), kann dahingestellt bleiben. (T1) |
5 Ob 219/04y | OGH | 09.11.2004 |
Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T2) |
5 Ob 50/23y | OGH | 05.10.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0050OB00269_00W0000_001
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