OGH 6Ob220/00x; 8Ob42/19p; 10Ob21/23w (RS0114141)

OGH6Ob220/00x; 8Ob42/19p; 10Ob21/23w16.5.2023

Rechtssatz

Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.

Normen

ABGB §1295 IId44

6 Ob 220/00xOGH05.10.2000
8 Ob 42/19pOGH16.12.2019

Vgl; nur: Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf. (T1)

10 Ob 21/23wOGH16.05.2023

nur: Parallelfahrten ohne ausreichendem Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00220_00X0000_001

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