OGH 10Ob144/99w; 10Ob77/04b; 2Ob147/10x; 4Ob24/22s; 6Ob59/23d (RS0112426)

OGH10Ob144/99w; 10Ob77/04b; 2Ob147/10x; 4Ob24/22s; 6Ob59/23d17.5.2023

Rechtssatz

Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem Ersitzungsverbot - wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten - nicht erfasst. Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus; für die Nutzung eines Weges sind Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch.

Normen

ForstG 1975 §33 Abs5

10 Ob 144/99wOGH07.09.1999

Veröff: SZ 72/136

10 Ob 77/04bOGH14.12.2004

Auch; nur: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. (T1)

2 Ob 147/10xOGH02.12.2010

Vgl auch; nur: Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. (T2)

4 Ob 24/22sOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen. (T3)

6 Ob 59/23dOGH17.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990907_OGH0002_0100OB00144_99W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)