OGH 9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p (RS0111214)

OGH9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p27.4.2023

Rechtssatz

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen.

Normen

EG Amsterdam Art249
EGV Maastricht Art189
GleichbehandlungsG §2a
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1

9 ObA 264/98hOGH21.10.1998

Veröff: SZ 71/174

1 Ob 80/00xOGH30.01.2001

nur: Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 43 B-GBG. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/15

1 Ob 273/01fOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob § 43 B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3)

1 Ob 1/02gOGH22.03.2002

Auch; Beisatz: Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht. (T4)<br/>Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T5)<br/>Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T6)<br/>Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7)

1 Ob 126/02iOGH25.06.2002

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8)<br/>Beisatz: Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben. (T9)

9 ObA 222/02sOGH02.04.2003

Vgl; nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. (T10)<br/>Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999. (T12)

8 ObA 37/03dOGH18.09.2003

Auch

9 ObA 46/04mOGH07.07.2004

nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T13)

9 ObA 8/05zOGH30.09.2005

Vgl auch

6 Nc 3/06bOGH20.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T14)

8 ObA 107/06bOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. (T15)<br/>Beisatz: Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG , Art 11 Art 4 EG-RL 94/45/EG . (T16)

9 ObA 106/06pOGH19.12.2007

nur T13; Veröff: SZ 2007/210

8 ObS 29/07hOGH16.01.2008

Auch; Beisatz: Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen. (T17)

9 ObA 161/07bOGH07.02.2008
9 ObA 177/07fOGH09.07.2008

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/101

5 Ob 271/09bOGH11.02.2010

Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des § 16 Abs 2 MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18)

8 ObA 58/09aOGH22.04.2010

Beis wie T1; Beisatz: Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. (T19)

3 Ob 111/10kOGH13.10.2010

Auch; nur T13; Beis wie T17; Veröff: SZ 2010/126

9 ObA 121/13dOGH26.02.2014

Auch; nur T1; nur T13; Beis wie T19

8 Ob 96/13wOGH24.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird. (T20)<br/>

9 ObA 20/14bOGH22.07.2014

Veröff: SZ 2014/67

9 ObA 91/14vOGH29.10.2014

Auch

9 ObA 98/14yOGH27.11.2014

Auch; nur T1

2 Ob 21/14yOGH18.02.2015

Vgl auch

13 Os 82/15fOGH09.03.2016

Auch; Beis wie T20

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016
3 Ob 142/16bOGH23.11.2016

Auch

2 Ob 15/16vOGH23.02.2017

Auch, Veröff: SZ 2017/20

1 Ob 209/16sOGH10.02.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13

2 Ob 18/16kOGH23.02.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/21

7 Ob 241/18vOGH30.01.2019

Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993. (T21)

8 ObA 70/18dOGH25.01.2019

Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 durch Punkt XIII Abs 1 KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22)

8 Nc 37/19mOGH10.01.2020

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat. (T23)

8 Ob 27/20hOGH19.06.2020

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 86 Abs 2 der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24)

10 ObS 161/21fOGH29.03.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158 . (T25)

8 ObA 42/22tOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26)

8 ObA 21/22dOGH24.10.2022

Beis wie T12

8 ObA 58/22wOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27)

9 ObA 11/22sOGH24.11.2022

Vgl; Beis wie T27

9 ObA 21/23pOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T27

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00264_98H0000_001