Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193).
4 Ob 155/07h | OGH | 11.12.2007 |
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1) |
10 Ob 65/22i | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Unterhaltsbevorschussung ist – ohne entsprechenden Hinweis aus der Aktenlage – im Fall eines Unterhaltstitels mit geringen Beträgen per se nicht anzunehmen, zumal – bei Gelingen einer Unterhaltstitelerhöhung – der Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel gemäß § 19 Abs 2 UVG zu einer rückwirkenden Erhöhung des (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00386_97M0000_001
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