OGH 4Ob246/97y; 4Ob243/01s; 4Ob119/04k; 3Ob222/06b; 4Ob133/07y; 17Ob40/08v; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob133/13g; 4Ob130/18y; 4Ob173/19y; 4Ob187/20h; 4Ob165/20y; 4Ob134/22t; 4Ob45/23f (RS0108478)

OGH4Ob246/97y; 4Ob243/01s; 4Ob119/04k; 3Ob222/06b; 4Ob133/07y; 17Ob40/08v; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob133/13g; 4Ob130/18y; 4Ob173/19y; 4Ob187/20h; 4Ob165/20y; 4Ob134/22t; 4Ob45/23f12.9.2023

Rechtssatz

Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patentes, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr.

Normen

ABGB §1041 C1
MSchG §53
MSchG §56
PatG 1970 §150 Abs1
UrhG §86 Abs1
UWG §9 Abs4

4 Ob 246/97yOGH23.09.1997
4 Ob 243/01sOGH16.10.2001

Auch; Beisatz: Bei ihrer Bemessung sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei ist vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und die Vorteile und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Diese Grundsätze müssen auch für die Bemessung eines angemessenen Entgelts nach § 56 MSchG gelten. (T1)

4 Ob 119/04kOGH08.06.2004

Auch

3 Ob 222/06bOGH30.11.2006

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Markenverletzung. (T2)

4 Ob 133/07yOGH07.08.2007

nur: Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/120

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Angemessenes Entgelt nach § 54 Abs 2 MSchG. (T4)

4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Urheberrecht. (T5)

4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 86 UrhG. (T6)

4 Ob 133/13gOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach gesicherter Rechtsprechung und Lehre eine bereicherungsrechtliche Grundlage. (T7)<br/>Beisatz: Maßgebend ist, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann. (T8)<br/>Beisatz: Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs‑ und beweispflichtig. Die Behauptung alleine, ein Entgelt in einer gewissen Höhe sei angemessen, reicht dabei nicht aus. Gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen. (T9)<br/>Beisatz: Offen gelassen wird, ob die im Markenrecht entwickelten Grundsätze auch im Urheberrecht und für den Sonderfall gelten, dass kein Marktpreis für die unbefugt genutzten Rechte besteht. (T10)

4 Ob 130/18yOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 173/19yOGH26.11.2019

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 187/20hOGH26.11.2020

Vgl; Beisatz: Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) bzw auf das Duplum (§ 87 Abs 3 UrhG) haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage. (T11)

4 Ob 165/20yOGH10.12.2020

Vgl

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es handelt sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB. (T12)

4 Ob 45/23fOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0040OB00246_97Y0000_001

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