OGH 1Ob1/97x (RS0108111)

OGH1Ob1/97x31.1.2023

Rechtssatz

Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. Ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags mittels Räumungsvergleichs über die jeweilige Höchstdauer hinaus als Umgehung zu beurteilen, die zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führt.

Normen

MRG §29

1 Ob 1/97xOGH15.07.1997

Veröff: SZ 70/143

3 Ob 25/97sOGH15.07.1998
5 Ob 326/98xOGH15.06.1999

Auch

6 Ob 65/00bOGH13.04.2000

nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: § 29 MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3)

8 Ob 240/01dOGH08.08.2002
5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4)

4 Ob 224/22bOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00001_97X0000_003

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