OGH 1Ob169/97b; 4Ob329/97d; 6Ob2/00p; 8Ob145/06s; 5Ob52/11z; 9ObA15/12i; 4Ob123/16s; 8ObA14/20x; 10ObS125/20k; 6Ob67/21b; 5Ob86/23t; 6Ob78/23y (RS0108072)

OGH1Ob169/97b; 4Ob329/97d; 6Ob2/00p; 8Ob145/06s; 5Ob52/11z; 9ObA15/12i; 4Ob123/16s; 8ObA14/20x; 10ObS125/20k; 6Ob67/21b; 5Ob86/23t; 6Ob78/23y20.12.2023

Rechtssatz

Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist.

Normen

ZPO §496 Abs3
ZPO §502 HII

1 Ob 169/97bOGH15.07.1997
4 Ob 329/97dOGH12.11.1997
6 Ob 2/00pOGH13.07.2000

Vgl; Beisatz: Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist aber vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen. (T1)

8 Ob 145/06sOGH18.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann im Fall der Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Erstgericht auch ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T2)

5 Ob 52/11zOGH09.11.2011

Vgl

9 ObA 15/12iOGH20.06.2012
4 Ob 123/16sOGH25.10.2016

Auch

8 ObA 14/20xOGH29.06.2020

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Raum. (T3)

10 ObS 125/20kOGH24.11.2020

Beis wie T2; Beisatz: Hier: allfällig erforderliche Ergänzungen der Sachverständigengutachten sind nicht auszuschließen. (T4)

6 Ob 67/21bOGH12.05.2021
5 Ob 86/23tOGH29.08.2023

Beisatz wie T2: Hier: VW-Diesel Fall: Den Sachverhalt im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH C-145/20 zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung als erörterungsbedürftig anzusehen, ist keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (T5)

6 Ob 78/23yOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00169_97B0000_001

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