Rechtssatz
Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist.
6 Ob 2/00p | OGH | 13.07.2000 |
Vgl; Beisatz: Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist aber vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen. (T1) |
8 Ob 145/06s | OGH | 18.12.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann im Fall der Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Erstgericht auch ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T2) |
8 ObA 14/20x | OGH | 29.06.2020 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Raum. (T3) |
10 ObS 125/20k | OGH | 24.11.2020 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: allfällig erforderliche Ergänzungen der Sachverständigengutachten sind nicht auszuschließen. (T4) |
5 Ob 86/23t | OGH | 29.08.2023 |
Beisatz wie T2: Hier: VW-Diesel Fall: Den Sachverhalt im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH C-145/20 zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung als erörterungsbedürftig anzusehen, ist keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00169_97B0000_001
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