OGH 9Ob35/97f; 9Ob174/97x; 7Ob21/99k; 10Ob21/03s; 2Ob306/04w; 7Ob130/08f; 9ObA115/17b; 5Ob211/22y (RS0107489)

OGH9Ob35/97f; 9Ob174/97x; 7Ob21/99k; 10Ob21/03s; 2Ob306/04w; 7Ob130/08f; 9ObA115/17b; 5Ob211/22y29.8.2023

Rechtssatz

Ein Geständnis ist ganz allgemein nicht nur unwirksam, sondern liegt auch gar nicht vor, wenn die Unrichtigkeit der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aufgrund des Akteninhaltes eindeutig ergibt.

Normen

ZPO §266 DIII
ZPO §267

9 Ob 35/97fOGH14.05.1997
9 Ob 174/97xOGH27.08.1997

Auch

7 Ob 21/99kOGH09.02.1999

Auch

10 Ob 21/03sOGH15.07.2003

Auch; Beisatz: Keine Bindung an ein Geständnis, wenn die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsache aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist. Der Richter darf nämlich nicht sehenden Auges auf solcherart amtsbekannt unwahrer Grundlage urteilen. (T1)

2 Ob 306/04wOGH14.06.2005

Beisatz: Diente die Anwendung des §266 ZPO nicht der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage, war die fehlerhafte Anwendung unrichtige rechtliche Beurteilung, die im Revisionsverfahren wahrgenommen werden kann. (T2); Beisatz: Hier: Es wurde eine Außerstreitstellung „der Höhe nach" nicht als Geständnis „es sei ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden" gewertet. (T3)

7 Ob 130/08fOGH09.07.2008

Auch

9 ObA 115/17bOGH30.10.2017

Auch

5 Ob 211/22yOGH29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_0090OB00035_97F0000_002

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