OGH 3Ob7/97v; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 8Ob43/11y; 2Ob107/11s; 9Ob72/15a; 10Ob71/17i; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p (RS0107724)

OGH3Ob7/97v; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 8Ob43/11y; 2Ob107/11s; 9Ob72/15a; 10Ob71/17i; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p17.10.2023

Rechtssatz

Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Normen

ABGB §140 Cb

3 Ob 7/97vOGH26.02.1997

Veröff: SZ 70/36

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T1)<br/>Beisatz: Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben. (T2) Beisatz: Ist die Minderjährige nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar. (T3)

9 Ob 40/02aOGH16.10.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. Auch der Zustimmung des Vaters zum Besuch der Privatschule kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu, wenngleich die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, deren Kosten während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu zahlen, für sich allein nicht für die Anerkennung eines entsprechenden Sonderbedarfs ausreichen muss. (T4)

8 Ob 43/11yOGH25.05.2011

Vgl auch

2 Ob 107/11sOGH16.09.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T4 nur: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. (T5)

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5

10 Ob 71/17iOGH23.01.2018

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Vgl

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_005

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