OGH 5Ob47/97s; 5Ob208/99w; 4Ob73/18s; 5Ob155/22p (RS0107466)

OGH5Ob47/97s; 5Ob208/99w; 4Ob73/18s; 5Ob155/22p18.4.2023

Rechtssatz

Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. Eine Benützungsregelung für Kellerräumlichkeiten, die darauf hinausläuft, einem oder mehreren Miteigentümern die Nutzung eines bestimmten Kellerraumes ersatzlos zu entziehen, ohne die Nutzungsrechte anderer Miteigentümer anzutasten, indem von vornherein nur über einen der mehreren Kellerräume entschieden werden soll, kann nicht rechtens sein. Vielmehr sind alle gleichartigen Objekte und die daran von allen Miteigentümern beanspruchten Nutzungsrechte in die Benützungsregelung einzubeziehen (vergleiche WoBl 1993, 19/11).

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §839

5 Ob 47/97sOGH25.02.1997
5 Ob 208/99wOGH14.09.1999

Vgl auch; nur: Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. (T1)

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Ähnlich

5 Ob 155/22pOGH18.04.2023

nur: Nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen sind durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB00047_97S0000_002

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