Rechtssatz
Das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung ist es, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich "zur Ruhe gesetzt hat".
10 ObS 56/98b | OGH | 31.03.1998 |
nur: Das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung ist es, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen zu verschaffen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS02471_96X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)