10 ObS 2207/96y | OGH | 20.08.1996 |
Veröff: SZ 69/184 |
10 ObS 401/97m | OGH | 02.12.1997 |
nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. (T1); Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T2) |
10 ObS 197/98p | OGH | 16.07.1998 |
nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist (hier: Auslandsaufenthalte des Versicherten standen ausschließlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von Nachweisen für seine ausländischen Arbeitszeiten zur beantragten Versicherungsleistung).(T4) |
10 ObS 347/98x | OGH | 10.11.1998 |
nur T3; Beis wie T2 |
10 ObS 28/99m | OGH | 18.02.1999 |
nur T3; Beisatz: Es muß im Einzelfall geprüft werden, wann die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem Aufenthaltsort unterbrochen wird. (T5) |
10 ObS 103/01x | OGH | 08.05.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99 , ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T6); Veröff: SZ 74/84 |
10 ObS 166/01m | OGH | 28.06.2001 |
Vgl aber; Beis wie T6 |
10 ObS 83/04k | OGH | 21.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, besteht mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kein Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß §149 GSVG. (T7) |
10 ObS 129/04z | OGH | 14.12.2004 |
nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist. (T8); Beisatz: Die grundsätzliche Bezugnahme auf das Kalenderjahr kann daher nicht ausschließen, dass bei einer Gesamtschau auch über die jeweiligen Jahresgrenzen hinausgeblickt wird. (T9) |
10 ObS 145/21b | OGH | 19.10.2021 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: „verlängerte“ Auslandsaufenthalte aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie. (T10) |
10 ObS 137/22b | OGH | 24.07.2023 |
nur T1; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: HIer: Pflegegeld. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Wägt man alle Kriterien ab, ist ungeachtet des langen Auslandsaufenthalts von 125 Tagen im Einzelfall noch von einem kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen. Maßgeblich dafür ist, dass nach den vorliegenden Besonderheiten nur von einem längerem Urlaub auszugehen ist, der festgestellte Sachverhalt die Annahme eines weiteren gewöhnlichen Aufenthalts nicht trägt und der Kläger seinen Bezug zu Österreich nie abgebrochen hat. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02207_96Y0000_006
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