OGH 10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS83/04k; 10ObS129/04z; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b (RS0106712)

OGH10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS83/04k; 10ObS129/04z; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b24.7.2023

Rechtssatz

Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Zur Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 2 BPGG führt, wurde in der Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen.

Normen

ASVG §292 Abs1
BPGG §3 Abs1
BPGG §9 Abs2

10 ObS 2207/96yOGH20.08.1996

Veröff: SZ 69/184

10 ObS 401/97mOGH02.12.1997

nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. (T1); Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T2)

10 ObS 197/98pOGH16.07.1998

nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist (hier: Auslandsaufenthalte des Versicherten standen ausschließlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von Nachweisen für seine ausländischen Arbeitszeiten zur beantragten Versicherungsleistung).(T4)

10 ObS 347/98xOGH10.11.1998

nur T3; Beis wie T2

10 ObS 28/99mOGH18.02.1999

nur T3; Beisatz: Es muß im Einzelfall geprüft werden, wann die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem Aufenthaltsort unterbrochen wird. (T5)

10 ObS 103/01xOGH08.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99 , ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T6); Veröff: SZ 74/84

10 ObS 166/01mOGH28.06.2001

Vgl aber; Beis wie T6

10 ObS 83/04kOGH21.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, besteht mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kein Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß §149 GSVG. (T7)

10 ObS 129/04zOGH14.12.2004

nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist. (T8); Beisatz: Die grundsätzliche Bezugnahme auf das Kalenderjahr kann daher nicht ausschließen, dass bei einer Gesamtschau auch über die jeweiligen Jahresgrenzen hinausgeblickt wird. (T9)

10 ObS 145/21bOGH19.10.2021

Beis wie T5; Beisatz: Hier: „verlängerte“ Auslandsaufenthalte aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie. (T10)

10 ObS 137/22bOGH24.07.2023

nur T1; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: HIer: Pflegegeld. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Wägt man alle Kriterien ab, ist ungeachtet des langen Auslandsaufenthalts von 125 Tagen im Einzelfall noch von einem kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen. Maßgeblich dafür ist, dass nach den vorliegenden Besonderheiten nur von einem längerem Urlaub auszugehen ist, der festgestellte Sachverhalt die Annahme eines weiteren gewöhnlichen Aufenthalts nicht trägt und der Kläger seinen Bezug zu Österreich nie abgebrochen hat. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02207_96Y0000_006

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