OGH 11Os46/96; 17Os30/13k; 11Os45/23m (RS0104973)

OGH11Os46/96; 17Os30/13k; 11Os45/23m13.6.2023

Rechtssatz

Die Strafnorm des § 293 StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).

Normen

StGB §293

11 Os 46/96OGH06.08.1996
17 Os 30/13kOGH06.03.2014

Vgl; Beisatz: Dem Jugendwohlfahrtsträger kam im Tatzeitpunkt bloß die - rechtsgeschäftlich eingeräumte - Vertretung vor Gericht nach Maßgabe des § 212 Abs 2 ABGB in der damals geltenden Fassung zu. Übergabe der Meldebestätigung an den Jugendwohlfahrtsträger bedeutet demnach nicht Gebrauch in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1)

11 Os 45/23mOGH13.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00046_9600000_002

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