OGH 4Ob2078/96h; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 2Ob225/07p; 9Ob25/08d (RS0105537)

OGH4Ob2078/96h; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 2Ob225/07p; 9Ob25/08d17.5.2023

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssen jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen "geradezu aufdrängen" muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Normen

ABGB §879 BIIj
ABGB §879 CIIf
ABGB §1017
AktG §52
GmbHG §82

4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/149

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Veröff: SZ 2003/133

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/178

2 Ob 225/07pOGH29.05.2008

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Kreditgebers kommt es auf seine Möglichkeiten an, zu erkennen, dass die Zahlungen an ihn von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/74

9 Ob 25/08dOGH05.08.2009

Auch; Beisatz: Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. (T4)<br/>Beisatz: Die Beurteilung muss für den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts vorgenommen werden. (T5)

7 Ob 35/10pOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. (T6)

6 Ob 29/11zOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T4

6 Ob 48/12wOGH20.03.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Die (fusionierte) Gesellschaft musste nicht nur Sicherheiten bestellen, sie musste sogar die (letztlich zugunsten eines Gesellschafters aufgenommenen) Kreditschulden als Hauptschuld übernehmen. (T7)<br/>Beisatz: Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert. (T8)<br/>Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T9)

3 Ob 50/13vOGH17.07.2013

Auch; Beis wie T4

6 Ob 14/14yOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt. (T10); <br/>Veröff: SZ 2014/125

6 Ob 48/17bOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Erkundigungs‑ und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu. (T11)

6 Ob 89/20mOGH25.06.2020

Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. (T12)<br/>

6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Vgl

6 Ob 158/21kOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11

6 Ob 24/23gOGH17.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_007

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