OGH 1Ob622/95 (RS0105550)

OGH1Ob622/9531.1.2023

Rechtssatz

Bei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig.

Normen

ABGB §484

1 Ob 622/95OGH25.06.1996
1 Ob 304/01iOGH25.06.2002

Beisatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. (T1)<br/>Beisatz: Es ist unzulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass gemessene Servituten auch keinesfalls eingeschränkt werden dürften. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/86

7 Ob 224/04yOGH20.10.2004

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T3)

5 Ob 23/08fOGH24.06.2008

Auch; Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T4)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67

1 Ob 215/10iOGH25.01.2011

Beis wie T2

6 Ob 39/11wOGH16.03.2011

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5)

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Vgl

7 Ob 231/12iOGH18.02.2013
2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Vgl auch; Vgl Beis wie T3

1 Ob 211/15hOGH24.11.2015

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dingliches Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ‑ unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ‑ der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein. (T6)

10 Ob 74/17fOGH23.01.2018
6 Ob 154/20wOGH16.09.2020

Beis wie T5

8 Ob 52/22pOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

10 Ob 47/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T7)

5 Ob 196/22tOGH31.01.2023

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00622_9500000_005

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