OGH 10Ob518/95; 6Ob311/99z; 1Ob292/99v; 7Ob301/01t; 4Ob159/11b; 1Ob218/12h; 4Ob110/19h; 1Ob26/23i (RS0104937)

OGH10Ob518/95; 6Ob311/99z; 1Ob292/99v; 7Ob301/01t; 4Ob159/11b; 1Ob218/12h; 4Ob110/19h; 1Ob26/23i23.5.2023

Rechtssatz

Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.

Normen

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1323 A
ABGB §1331
4.EVHGB Art8 Nr2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

6 Ob 311/99zOGH09.03.2000
1 Ob 292/99vOGH28.04.2000

nur: Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt. (T1) Beisatz: Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will. (T2) Beisatz: Der im Schreiben des Rechtsvertreters enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, ist durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 73/75

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

nur: Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. (T4); Veröff: SZ 2002/1

4 Ob 159/11bOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T5)

1 Ob 218/12hOGH15.11.2012

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 110/19hOGH05.07.2019

nur T1; Veröff: SZ 2019/63

1 Ob 26/23iOGH23.05.2023

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_014

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