OGH 5Ob149/95 (RS0083814)

OGH5Ob149/9517.2.2023

Rechtssatz

Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf (vgl. auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art II Abschnitt II Z 5 Satz 2 des 3. WÄG die Absicht verfolgte, eine solche Sanierung zu verhindern, muss also auch die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit in seinem Sinn sein.

Normen

MRG §16 Abs8
MRG §26 Abs4
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

5 Ob 149/95OGH16.01.1996
5 Ob 2056/96fOGH16.04.1996
5 Ob 6/96OGH13.03.1996

Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist. (T1)

5 Ob 172/99aOGH29.06.1999

Auch; nur: Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf. (T2)

5 Ob 73/08hOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Zur Wahrnehmung der Teilnichtigkeit nach § 16 Abs 8 MRG beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG bedarf es einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle, wozu ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet ist. (T3)

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/29

6 Ob 240/22wOGH17.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_004

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