Normen
UN-Kaufrechtsübk - CISG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art4
4 Ob 1652/95 | OGH | 24.10.1995 |
8 Ob 364/97f | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beisatz: Weder die Zession noch die Verjährung sind im UN-Kaufrecht geregelt. Es muss daher auf die einschlägigen Regeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden. (T1) Veröff: SZ 71/115 |
1 Ob 49/01i | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beisatz: Das Übereinkommen beschränkt sich bei Regelung des Vertragsabschlusses auf den äußeren Konsens. Darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Gerichtsfähigkeit oder der Verjährung werden darin ebensowenig geregelt wie das Problem der Vollmacht. (T2); Veröff: SZ 74/177 |
1 Ob 77/01g | OGH | 22.10.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Mangels einer im UN-K getroffenen Regelung über die Aufrechnung mit konventionsfremden Ansprüchen, also mit solchen, die sich nicht aus einem dem UN-K unterworfenen Vertragsverhältnis ergeben, ist für die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse allein nach Maßgabe des nach IPR-Regeln berufene nationale Recht maßgebend. (T3); Veröff: SZ 74/178 |
2 Ob 48/02a | OGH | 27.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Insoweit bestimmte Fragen im UN-Kaufrecht nicht geregelt sind, ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückzugreifen. (T4) |
4 Ob 208/12k | OGH | 15.01.2013 |
Auch |
1 Ob 26/23i | OGH | 23.05.2023 |
vgl |
10 Ob 62/22y | OGH | 22.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB01652_9500000_001
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