OGH 10ObS278/94; 10ObS260/95; 10ObS91/06i; 10ObS12/09a; 10ObS94/11p; 10ObS86/20z; 10ObS73/20p; 10ObS81/23v (RS0053931)

OGH10ObS278/94; 10ObS260/95; 10ObS91/06i; 10ObS12/09a; 10ObS94/11p; 10ObS86/20z; 10ObS73/20p; 10ObS81/23v28.9.2023

Rechtssatz

Dass Witwenpensionen und Witwerpensionen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG beantragt werden, erst mit dem Tag der Antragstellung anfallen, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Normen

ASVG §86 Abs3 Z1
B-VG Art140 Abs1

10 ObS 278/94OGH19.12.1994
10 ObS 260/95OGH23.01.1996

Auch; Beisatz: Hier: Im ASVG nicht geregelte Fristversäumnis durch Unkenntnis des Todes des Pensionsberechtigten durch die schwerst behinderte Waise oder deren Sachwalter; keine analoge Anwendung der durch die 51. ASVG-Novelle geschaffenen Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit bei Versäumung der Antragsfrist auch im Falle einer unter Sachwalterschaft stehenden Person mangels Rückwirkungsanordnung. (T1); Beisatz: Dass jeder Grund einer verspäteten Antragstellung zu einer Verlängerung der Antragsfrist führen sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T2)

10 ObS 91/06iOGH27.06.2006

Auch; Beisatz: Hier. Waisenpension. (T3); Beisatz: Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, wurde durch die 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension auch bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechsMonaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 2 ASVG). Durch die 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, und die 49. ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, war ebenfalls, um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu verschärfen, die Antragsfrist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bzw zur Betrauung einer Person mit der Obsorge um die Dauer des jeweiligen Verfahrens verlängert worden (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 4 ASVG). Dieser spezielle Schutz Minderjähriger lässt sich nicht ohne Weiteres auf die erwachsene Klägerin übertragen. Denn gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau und detailliert umschrieben hat, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T4)

10 ObS 12/09aOGH17.03.2009

Auch

10 ObS 94/11pOGH04.10.2011

Auch

10 ObS 86/20zOGH24.06.2020

Beisatz: Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind sehr genau und detailliert umschrieben, weshalb sich aus einer bestimmten Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T5)<br/>

10 ObS 73/20pOGH28.07.2020

Vgl; Beisatz: Da das ErwSchAG BMASGK, BGBl I 2018/59 keine Rückwirkungsanordnung enthält, kommt die neue Bestimmung nur auf Fälle, in denen der Versicherungsfall nach dem 15.8.2018 eingetreten ist, zur Anwendung. (T6)

10 ObS 81/23vOGH28.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19941219_OGH0002_010OBS00278_9400000_002

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