OGH 13Os175/94 (RS0092891)

OGH13Os175/9422.5.2023

Rechtssatz

Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.

Normen

StGB §84 Abs2 Z3

13 Os 175/94OGH30.11.1994
12 Os 27/23xOGH22.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0130OS00175_9400000_001

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