OGH 1Ob609/93; 7Ob610/95; 4Ob36/01z; 7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 6Ob153/10h; 9Ob39/11t; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f (RS0013538)

OGH1Ob609/93; 7Ob610/95; 4Ob36/01z; 7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 6Ob153/10h; 9Ob39/11t; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f21.11.2023

Rechtssatz

§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.

Normen

AußStrG §98
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38
KWG 1979 §23

1 Ob 609/93OGH21.12.1993

Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731

7 Ob 610/95OGH15.05.1996

Veröff: SZ 69/119

4 Ob 36/01zOGH22.03.2001

Auch; nur: Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu. (T1)<br/>Beisatz: Sowie dem eingeantworteten Erben. (T2)

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3)

6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)

6 Ob 153/10hOGH17.12.2010

Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T5)

9 Ob 39/11tOGH21.12.2011

Auch; Beis wie T2

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/103

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_001

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