OGH 10ObS64/93; 10Ob1505/94; 2Ob366/97f; 9ObA57/02a; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (RS0036742)

OGH10ObS64/93; 10Ob1505/94; 2Ob366/97f; 9ObA57/02a; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z22.6.2023

Rechtssatz

Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist.

Normen

ZPO §146 III
ZPO §148 Abs2

10 ObS 64/93OGH15.04.1993

Veröff: SZ 66/51

10 Ob 1505/94OGH15.02.1994
2 Ob 366/97fOGH20.01.1998

Auch; Beisatz: Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre. (T1)

9 ObA 57/02aOGH27.03.2002

Beisatz: Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T2)

3 Ob 264/04aOGH22.12.2004

Beis wie T2

3 Ob 34/05dOGH27.04.2005

Beis wie T2

7 Ob 55/07zOGH09.05.2007
10 Ob 59/08mOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Begehrt die Partei die Wiedereinsetzung wegen eines Irrtums, so fällt das Hindernis nicht erst dann weg, wenn sie den Irrtum tatsächlich aufgeklärt hat, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grads des Versehens unterblieben ist. (T3)

9 Ob 4/10vOGH03.03.2010

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 26/12yOGH01.03.2012

Beis wie T2

9 Ob 43/11fOGH30.04.2012
3 Ob 60/13iOGH16.04.2013
6 Ob 204/15sOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Die Frist beginnt schon dann zu laufen, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls des Irrtums; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre. (T4)<br/>

6 Ob 161/16vOGH30.08.2016

Beis ähnlich wie T2

1 Ob 213/17fOGH29.11.2017

nur T3; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T5)

10 ObS 37/23yOGH22.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_010OBS00064_9300000_003

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