OGH 7Ob4/93; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob60/23h (RS0082152)

OGH7Ob4/93; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob60/23h24.5.2023

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Art 6.1. AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.

Normen

AUVB 1988 Art6 Pkt1
AUVB 1988 Art18 Pkt5
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017

7 Ob 4/93OGH31.03.1993

Veröff: VersRdSch 1994,22 = VersR 1994,335

7 Ob 74/01kOGH18.04.2001

Vgl auch

7 Ob 286/02pOGH15.01.2003

Ähnlich; Beisatz: Hier: Abrutschen von einem Stockerl, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer Knieverletzung kam. (T1)

7 Ob 60/23hOGH24.05.2023

vgl aber; Beisatz: "direkte mechanische Einwirkung" durch einen Sturm in der Haushaltsversicherung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0070OB00004_9300000_001

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