OGH 10Bkd3/92; 29Ds1/21z; 21Ds1/23v (RS0056701)

OGH10Bkd3/92; 29Ds1/21z; 21Ds1/23v28.9.2023

Rechtssatz

Keine oder nur unbedeutende Folgen: Hiebei ist nicht nur auf die konkreten Folgen des anwaltlichen Fehlverhaltens für seinen Klienten, sondern auch auf die Folgen des Verhaltens in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen. Ein disziplinäres Verhalten liegt nämlich immer dann vor, wenn der Verstoß eines Rechtsanwaltes nach außen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Mißtrauen zu dem schuldhaft handelnden Rechtsanwalt hervorzurufen (OBDK 15.09.1986, Bkd 81/86).

Normen

DSt 1990 §3

10 Bkd 3/92OGH23.11.1992
29 Ds 1/21zOGH28.03.2022

Vgl

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19921123_OGH0002_010BKD00003_9200000_005

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