OGH 9ObA152/92; 9ObA80/94; 8ObS93/02p; 8ObA80/10p; 1Ob202/14h; 2Ob178/23z (RS0054015)

OGH9ObA152/92; 9ObA80/94; 8ObS93/02p; 8ObA80/10p; 1Ob202/14h; 2Ob178/23z14.12.2023

Rechtssatz

Präjudizialität liegt dann vor, wenn die Norm bei der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung unmittelbar anzuwenden ist. Ob die Aufhebung der fraglichen Gesetzesbestimmung auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung von Einfluss ist, ist nicht von Bedeutung; in die Prüfung der Frage, wie ohne Berücksichtigung dieser Norm zu entscheiden, ist, ist erst einzutreten, wenn sie vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Normen

B-VG Art89 Abs2

9 ObA 152/92OGH16.09.1992
9 ObA 80/94OGH04.05.1994
8 ObS 93/02pOGH23.01.2003

Vgl auch; nur: Präjudizialität liegt dann vor, wenn die Norm bei der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung unmittelbar anzuwenden ist. (T1)

8 ObA 80/10pOGH25.05.2011

Auch

1 Ob 202/14hOGH27.11.2014

Auch

2 Ob 178/23zOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag zu einer Verordnungsbestimmung, die einer vom Verfassungsgerichtshof mit Übergangsfrist aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung entspricht, jedoch selbst nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_004

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