OGH 5Ob1042/92; 7Ob189/17w; 2Ob56/23h (RS0035401)

OGH5Ob1042/92; 7Ob189/17w; 2Ob56/23h20.4.2023

Rechtssatz

Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.

Normen

WEG §26 Abs2 Z3
ZPO §14 Bc
ABGB §835

5 Ob 1042/92OGH14.07.1992

Veröff: WoBl 1993,20

7 Ob 189/17wOGH21.03.2018

Vgl auch

2 Ob 56/23hOGH20.04.2023

vgl; Beisatz: Wird eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil die Rechtsmittelfrist erst mit den ungenützten Verstreichen der letzten noch offenen Rechtsmittelfrist einer aktenkundigen Partei endet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 835 ABGB auf Ersetzung der Zustimmung mehrerer Miteigentümer. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0050OB01042_9200000_001

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