OGH 14Bkd5/91; 12Bkd3/05; 16Bkd1/08; 9Bkd1/09; 2Bkd1/10; 21Ds16/22y (RS0055008)

OGH14Bkd5/91; 12Bkd3/05; 16Bkd1/08; 9Bkd1/09; 2Bkd1/10; 21Ds16/22y24.4.2023

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende Vorkehrungen in seiner Kanzleiorganisation dafür zu sorgen, dass ihm die Vertretungsverhältnisse (auch wenn diese von geringerer Bedeutung sein sollten) gegenwärtig sind und damit der Gefahr vorgebeugt wird, dass Mandate übernommen und ausgeübt werden, welche den Tatbestand der echten oder formellen Doppelvertretung erfüllen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

14 Bkd 5/91OGH20.01.1992
12 Bkd 3/05OGH20.06.2005
16 Bkd 1/08OGH29.09.2008

Beisatz: Auch ein längerer Zeitablauf befreit den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, in seiner Kanzlei geeignete Maßnahmen zu treffen (Führung einer „Klientenkartei") und alles vorzukehren, um Vertretungsübernahmen, die eine unzulässige Doppelvertretung begründen, zu vermeiden. (T1); Beisatz: Auch von der Konzipientin erledigte Substitutionshandlungen sind in Evidenz zu halten, um Doppelvertretungen vermeiden zu können. (T2)

9 Bkd 1/09OGH10.05.2010

Auch

2 Bkd 1/10OGH28.06.2010
21 Ds 16/22yOGH24.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920120_OGH0002_014BKD00005_9100000_002

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