OGH 13Os109/90 (RS0098450)

OGH13Os109/9013.6.2023

Rechtssatz

Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.

Normen

StPO §252 Abs1
StPO §252 Abs2
StPO §258 Abs1
StPO §258 Abs2

13 Os 109/90OGH12.06.1991
11 Os 9/97OGH27.05.1997
14 Os 99/12hOGH29.01.2013

Vgl; Beisatz: Die in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein‑Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vgl § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte konnten ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 125 Z 1 StPO), nicht aber etwa ‑ solcherart dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterliegende ‑ Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen. (T1)

13 Os 53/16tOGH27.06.2016

Auch

11 Os 21/23gOGH13.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910612_OGH0002_0130OS00109_9000000_002