OGH 4Ob515/91 (RS0016413)

OGH4Ob515/9125.1.2023

Rechtssatz

Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann.

Normen

ABGB §878
ABGB §936 I
ABGB §1295 IIf7b

4 Ob 515/91OGH28.05.1991

Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118

4 Ob 2292/96dOGH17.09.1996

nur: Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. (T1); Beisatz: Der nichtabschließende Vertragspartner haftet dann nicht für den Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn ein Grund vorliegt, der ihn, wäre der Vertrag abgeschlossen worden, zum Rücktritt ohne Haftungsfolgen berechtigt hätte. (T2)

7 Ob 41/10wOGH21.04.2010

Vgl

1 Ob 4/11mOGH24.05.2011

nur: Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann. (T3)

6 Ob 195/22bOGH25.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00515_9100000_004

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