OGH 1Ob689/90; 7Ob515/95 (RS0017486)

OGH1Ob689/90; 7Ob515/9518.10.2023

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat.

Normen

ABGB §897
ABGB §914 I

1 Ob 689/90OGH19.12.1990

Veröff: JBl 1991,382

7 Ob 515/95OGH27.01.1995
9 Ob 97/01gOGH23.05.2001

nur: Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. (T1)

4 Ob 37/02yOGH15.10.2002

nur T1; Beisatz: Sie hat sich an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung zu orientieren. (T2); Veröff: SZ 2002/133

2 Ob 33/05zOGH14.06.2005
8 Ob 52/07sOGH21.05.2007

nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, stellt sich damit als eine Frage des Einzelfalls dar. (T3)

9 ObA 160/07fOGH28.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Auslegung eines Anstellungsvertrags. (T4)

9 ObA 22/08pOGH10.04.2008

nur T1; Beis wie T2

10 Ob 47/17kOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß § 12 Abs 1 VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T5)

9 Ob 49/23fOGH18.10.2023

nur T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00689_9000000_001

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