OGH 4Ob552/90 (RS0083047)

OGH4Ob552/9023.1.2023

Rechtssatz

Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).

Normen

WEG 1975 §13
WEG 2002 §16

4 Ob 552/90OGH04.12.1990

Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37

6 Ob 63/98bOGH19.03.1998
1 Ob 144/02mOGH24.02.2003
4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)

5 Ob 30/17yOGH27.06.2017

Auch; Beis wie T1

5 Ob 182/20fOGH18.03.2021

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 45/21kOGH20.04.2021

Vgl; Beis nur wie T1

5 Ob 104/22pOGH23.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_0040OB00552_9000000_002

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