OGH 1Ob582/90; 8Ob675/90; 6Ob114/09x; 3Ob203/12t; 4Ob168/23v (RS0032728)

OGH1Ob582/90; 8Ob675/90; 6Ob114/09x; 3Ob203/12t; 4Ob168/23v21.11.2023

Rechtssatz

Aus der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgen muss der rechtsgeschäftliche Wille, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen.

Normen

ABGB §1346 E

1 Ob 582/90OGH20.06.1990

Veröff: ÖBA 1990,947 = RdW 1990,442 = JBl 1991,193

8 Ob 675/90OGH23.05.1991

Veröff: EvBl 1991/188 S 819 = ÖBA 1992,83 = ecolex 1991,606

6 Ob 114/09xOGH14.01.2010

Beisatz: Hierin unterscheidet sich die Bürgschaft etwa von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung, den Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus eigenen Mitteln zuunterstützen. (T1)

3 Ob 203/12tOGH19.12.2012
4 Ob 168/23vOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Für eine Bürgschaftsübernahme ist eine Verpflichtungserklärung mit dem unmittelbar daraus hervorgehenden rechtsgeschäftlichen Willen konstitutiv, für eine <br/>fremde Schuld einzustehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Weiterbestand der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten unabhängig von der Verpflichtung eines möglichen künftigen Dritten vereinbart. Mangels des Bestehens einer fremden Schuld ist nicht nachvollziehbar warum dies als schriftformbedürftige Bürgschaft zu verstehen sein könnte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0010OB00582_9000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)