OGH 15Os111/89 (RS0090954)

OGH15Os111/8918.1.2023

Rechtssatz

Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung.

Normen

StGB §33

15 Os 111/89OGH10.10.1989
15 Os 45/00OGH15.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Tatbegehung während einer Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, indiziert aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). (T1)

13 Os 35/14tOGH05.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). (T2)

13 Os 129/17wOGH06.12.2017

Auch

15 Os 98/22hOGH18.01.2023

Vgl

15 Os 64/22hOGH18.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_002