OGH 11Os158/88; 11Os50/90; 12Os34/98; 14Os14/04; 12Os5/07p; 13Os25/09i; 14Os162/09v; 14Os172/13w (RS0094442)

OGH11Os158/88; 11Os50/90; 12Os34/98; 14Os14/04; 12Os5/07p; 13Os25/09i; 14Os162/09v; 14Os172/13w7.9.2023

Rechtssatz

Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. Lediglich in besonderen Konstellationen (hier: Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung) kann auch eine durch "blindes Vertrauen" dispositionsbefugter Mitgesellschafter begünstigte dolose Überhöhung einer Preisforderung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsinadäquanz als betrugstaugliche Täuschungshandlung in Betracht kommen.

Normen

StGB §146 E
StGB §153

11 Os 158/88OGH21.03.1989

Veröff: SSt 60/19

11 Os 50/90OGH08.08.1990

Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 11 Os 158/88; Beisatz: Untreue. (T1)

12 Os 34/98OGH28.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein kollektivvertretungsbefugter Machthaber macht sich der Untreue schuldig, wenn er das Einverständnis des gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschleicht. (T2)

14 Os 14/04OGH14.04.2004

nur: Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet Untreue. (T3)<br/>Beis wie T2

12 Os 5/07pOGH23.08.2007

Vgl; Beisatz: Durch Falschinformation erschlichene Auszahlungsgenehmigung. (T4)

13 Os 25/09iOGH15.10.2009

Auch; Beisatz: Untreue setzt keineswegs alleinige Vertretungsmacht voraus. Daher hat die (bloße) Mitentscheidungsbefugnis oder das Erfordernis der Zustimmung eines weiteren (übergeordneten) Entscheidungsträgers - unabhängig von einer (hier nicht in Rede stehenden) allenfalls bloß versuchten Deliktsverwirklichung im Falle der Verweigerung nachträglicher Genehmigung - keinen Einfluss auf die Eigenschaft eines Machthabers als Befugnisträger, der den Tatbestand des § 153 StGB demgemäß als unmittelbarer Täter verwirklichen kann. (T5)

14 Os 162/09vOGH13.04.2010

Vgl auch

14 Os 172/13wOGH12.08.2014

Auch

14 Os 34/16fOGH14.09.2016

Auch; Beis wie T5

17 Os 14/16mOGH06.12.2016

Auch

11 Os 7/17iOGH30.05.2017

Auch

12 Os 54/17hOGH21.09.2017

Auch

17 Os 2/18zOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T5

12 Os 86/17iOGH04.03.2019

nur: Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. (T6)

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

nur T6

14 Os 27/20gOGH21.07.2020

Vgl

14 Os 74/21wOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T5

12 Os 60/23zOGH07.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890321_OGH0002_0110OS00158_8800000_003

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