OGH 16Os7/89; 14Os45/89; 12Os131/90 (RS0101953)

OGH16Os7/89; 14Os45/89; 12Os131/9030.8.2023

Rechtssatz

Legen die (aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden) Daten der früheren Verurteilung, insbesondere soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Endzeitpunkt der Probezeit ergeben, die Annahme nahe, dass die Probezeit schon abgelaufen und allenfalls inzwischen eine endgültige Strafnachsicht beschlossen worden sein könnte, so ist vor der Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 StPO in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen; die bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des früheren Urteils genügt in einem solchen Fall nicht.

Normen

StPO §494a Abs3

16 Os 7/89OGH03.03.1989

Veröff: EvBl 1989/127 S 466 = RZ 1989/72 S 197

14 Os 45/89OGH26.04.1989

Beisatz: Ebenso, wenn die Annahme naheliegt, dass (wie hier) die gewährte bedingte Strafnachsicht bereits widerrufen worden sein könnte. (T1)

12 Os 131/90OGH29.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Eine Einsichtnahme in die (gesamten) Entlassungsakten des Strafvollzugsgerichtes ist dann geboten, wenn dessen bevorstehende Beschlussfassung über die Endgültigkeit der bedingten Entlassung zu gewärtigen ist. (T2)

12 Os 41/91OGH25.04.1991

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 62/91OGH18.06.1991

Vgl auch

12 Os 40/92OGH14.05.1992
14 Os 13/94OGH01.03.1994

Vgl auch

11 Os 137/94OGH18.10.1994

Vgl auch

15 Os 112/95OGH31.08.1995

Vgl auch

12 Os 36/96OGH18.04.1996

Vgl auch

11 Os 67/96OGH04.06.1996

Vgl auch

11 Os 103/96OGH27.08.1996

Vgl auch

14 Os 66/03OGH03.06.2003

Vgl auch

11 Os 197/09vOGH22.12.2009

Auch

15 Os 88/23iOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Einsicht in einen Protokolls- und Urteilsvermerk reicht bei der naheliegenden Annahme, dass eine gewährte bedingte Nachsicht bereits Gegenstand einer Entscheidung gemäß § 494a StPO durch ein anderes erkennendes Gericht geworden sein könnte, wie auch bei Unklarheiten über die Personenidentität nicht aus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890303_OGH0002_0160OS00007_8900000_001

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