OGH 4Ob93/88; 4ob135/23s (RS0043374)

OGH4Ob93/88; 4ob135/23s19.12.2023

Rechtssatz

Eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf den in Anspruch Genommen ist gerechtfertigt, wenn die Divergenzen zwischen den Kistenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben.

Normen

UWG §2 D4
ZPO §503 E4c3

4 Ob 93/88OGH29.11.1988
4 ob 135/23sOGH19.12.2023

Beisatz: Hier: "statt"-Preis Werbung wobei der zum Vergleich herangezogene Preis der UVP des Herstellers (=Erstbeklagten) war. Für die Ernsthaftigkeit der Kalkulation des UVP war eine Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast zu den Beklagten angezeigt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_001

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