OGH 10ObS139/87; 10ObS79/83; 10ObS122/93; 10ObS299/98p; 10ObS99/23s (RS0084347)

OGH10ObS139/87; 10ObS79/83; 10ObS122/93; 10ObS299/98p; 10ObS99/23s22.8.2023

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt. Während in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage nach Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung.

Normen

ASVG §255 A

10 ObS 139/87OGH26.01.1988

Veröff: SSV-NF 2/5

10 ObS 79/83OGH11.05.1993

nur: Der Gesetzgeber hat die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt. (T1) Beisatz: So schon 10 Ob S 93/92 = SSV-NF 6/56. (T2)

10 ObS 122/93OGH13.07.1993
10 ObS 299/98pOGH15.09.1998

Vgl auch

10 ObS 99/23sOGH22.08.2023

Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00139_8700000_001

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