OGH 6Ob695/87 (RS0059617)

OGH6Ob695/8717.2.2023

Rechtssatz

Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den §§ 117, 127 oder 140 HGB zuzustimmen, her, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern.

Normen

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

6 Ob 695/87OGH18.12.1987

Veröff: SZ 60/285 = EvBl 1988/129 S 630 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220

7 Ob 559/91OGH11.07.1991

nur: Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. (T1) Beisatz: Damit kann die Klage auf Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers verbunden werden. (T2) Veröff: SZ 64/103 = EvBl 1992/2 S 24 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29

1 Ob 611/91OGH09.10.1991

Auch; Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95

5 Ob 501/96OGH23.09.1997

Auch; Veröff: SZ 70/186

1 Ob 40/01sOGH27.04.2001

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. Es sind daher keine getrennten Zustimmungsprozesse und Ausschließungsprozesse zu führen. (T3); Veröff: SZ 74/81

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Abberufung des vertraglich bestellten Geschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T4); Veröff: SZ 2008/65

6 Ob 211/22fOGH17.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19871218_OGH0002_0060OB00695_8700000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)