OGH 13Os132/87; 12Os46/03; 11Os90/06d; 15Os41/23b (RS0091039)

OGH13Os132/87; 12Os46/03; 11Os90/06d; 15Os41/23b29.6.2023

Rechtssatz

§ 31 StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (§ 56 StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des § 56 StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.

Normen

StGB §31
StPO §56

13 Os 132/87OGH10.09.1987
12 Os 46/03OGH03.07.2003

Vgl auch

11 Os 90/06dOGH21.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach dem ersten Urteil erster Instanz. (T1)

15 Os 41/23bOGH29.06.2023

vgl; Beisatz: Ein Vorgehen nach § 31 Abs 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn sämtliche im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Taten vor Fällung des Vor-Urteils begangen wurden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870910_OGH0002_0130OS00132_8700000_002

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