OGH 4Ob319/87; 4Ob93/88; 3Ob577/92; 4Ob117/94; 4Ob84/21p; 4ob135/23s (RS0063744)

OGH4Ob319/87; 4Ob93/88; 3Ob577/92; 4Ob117/94; 4Ob84/21p; 4ob135/23s19.12.2023

Rechtssatz

Das Anstößige an der Werbung mit externen "Mondpreisen" liegt darin, daß den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird. Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat. - "Beworbener Mondpreis".

Normen

KartG 1988 §100
UWG §2 D4

4 Ob 319/87OGH10.03.1987

Veröff: SZ 60/44 = WBl 1987,247 = ÖBl 1987,127

4 Ob 93/88OGH29.11.1988

nur: Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat. (T1)

3 Ob 577/92OGH16.12.1992
4 Ob 117/94OGH18.10.1994

nur T1

4 Ob 84/21pOGH23.11.2021

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gratisbezugszeitraum bei Dauerschuldverhältnis. (T2)

4 ob 135/23sOGH19.12.2023

vgl; nur: Das Anstößige an der Werbung mit externen "Mondpreisen" liegt darin, dass den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0040OB00319_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)